Gemeinde Altshausen

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Neuigkeiten in der Übersicht

Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

  1. Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich. Der Schriftform gleichgestellt ist die Anmeldung in elektronischer Form (per E-Mail) nur dann, wenn das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Anmeldenden versehen ist. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) bei demselben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits jetzt möglich. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das untenstehende Formular, das Sie uns ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben zusenden können. In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben noch nicht bindend.
  1. Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Bitte vereinbaren Sie in diesem Zusammenhang vorab einen Termin mit uns.

Bitte beachten Sie für die geplante Erklärung noch folgende Punkte:

  • Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
  • Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI):
    Zur Anzahl von Vornamen führt das BMI in seinem Schreiben vom 14.08.2024 folgendes aus:

„Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärungen nach § 2 SBGG verändert (d.h. erhöht oder verringert) werden. Die Auslegung der Bestimmungen des SBGG im Einzelfall wird letztlich von der Rechtsprechung zu klären sein. Bei diesen Hinweisen handelt es sich um nicht rechtverbindliche Empfehlungen für die Rechtsanwendung.“
Zur Wahl von Vornamen liegt dem Standesamt Altshausen folgende Information vom BMI vor:
„Die Neuregelung zum SBGG enthält in der Tat erstmals eine eingrenzende Aussage des deutschen Gesetzgebers zur möglichen Wahl von Vornamen. Die bisherigen Entscheidungen zur weitgehenden Wahlfreiheit, die mit der grundgesetzlich geschützten Sorgerechtsausübung der Kindeseltern begründet wurden oder auch der Entfaltungsfreiheit des Einzelnen (beispielsweise Bundesverfassungsgericht vom 05. Dezember 2008 zu 1 BvR 576/07), sind hier daher mitunter nicht mehr einschlägig. Es handelt sich um in der Regel erwachsene Personen, die die Erklärung gemäß § 2 SBGG abgeben und sie entscheiden frei, ob sie die Erklärung mit der dann eintretenden Folge des § 2 Abs. 3 SBGG abgeben wollen oder nicht. Der bisherige, durch eine weibliche Person geführte Vorname Nina kann abseits der weiblichen Geschlechtsangabe allein nicht geführt werden und als weiterer Vorname nur dann, wenn die Person nicht die männliche Angabe wählt. Die bisher weibliche Person, die nunmehr die diverse Geschlechtsangabe oder die Streichung derselben wählt, kann anstatt eines oder mehrerer geschlechtsambivalenter Vornamen auch einen weiblichen Vornamen und daneben einen eindeutig männlichen Vornamen wählen. In diesem Fall würde die Vornamensführung keine Öffnung gegenüber einer anderen als der soeben gewählten Geschlechtsangabe (divers oder die Streichung) bedeuten, sondern dieser entsprechen. Anhand der Vornamensführung insgesamt wäre nämlich nicht ersichtlich, ob es sich um eine weibliche oder männliche Person handelt, sondern es würde gemutmaßt werden, dass sie keiner der binären Geschlechter zuzuordnen wäre. Mit dem Begriff “geschlechtsambivalent” sind im Übrigen geschlechtsneutrale Vornamen gemeint.“

  • Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Altshausen geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
  • Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
    - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
    - eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
    - eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
  • Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Altshausen keinen Einfluss.
  • Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG beträgt im Land Baden-Württemberg 40 Euro.
  • Für eine zügige Bearbeitung legen Sie zum Termin bitte die folgenden Unterlagen im Original vor:
    - Ihr Personalausweis bzw. Reisepass,
    - Ihre Geburtsurkunde und
    - ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.

 
Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

Weitere Informationen sind über diesen Link abrufbar:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--224546
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html (Gesetzestext gesamt)

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an standesamt(@)altshausen.de und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an. Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.

Ihr Bezirksstandesamt Altshausen
 
Antragsformular