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Bewerber/-innen für die Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gesucht
Unsere Rechtsordnung misst ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern eine wichtige Rolle zu. Sie repräsentieren das bürgerliche Element in einer Rechtsprechung, die sich dem Rechtsstaat verpflichtet fühlt und deren Urteile „im Namen des Volkes“ ergehen. Dies gilt im Besonderen auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gerade hier, an einer so wichtigen Schnittstelle zwischen Staat und Bürger, kommt dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsprechung eine entscheidende Bedeutung zu. Das Vertrauen wird wesentlich davon bestimmt, dass die Berufsrichterinnen und Berufsrichter gemeinsam mit Richtern ohne juristische Vorbildung ihre Urteile und Entscheidungen treffen.
Für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Sigmaringen für die Amtsperiode 2025 bis 2030 wurde die Gemeinde Altshausen vom Landratsamt Ravensburg aufgefordert, einen Wahlvorschlag einzureichen.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden die Kammern der Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichter/innen und zwei ehrenamtlichen Richter/innen. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, sofern nicht für bestimmte Rechtsgebiete besondere Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehen (Arbeits-/Finanz- u. Sozialgerichtsbarkeit). Wird jemand durch die öffentliche Gewalt, d. h. durch die hoheitlich handelnde Verwaltung, in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art entscheiden die Verwaltungsgerichte. Damit ist dem Bürger umfassender Rechtsschutz gewährleistet. Entsprechend zahlreich und vielfältig in ihren Rechtsproblemen waren und sind die Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten.
Voraussetzungen für ehrenamtliche Richter beim Verwaltungsgericht zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Gemeinde:
- nach § 20 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die vorgeschlagene Person Deutsche/r sein.
- Er/sie soll das 25. Lebensjahr vollendet und
- Seinen/ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben
Nach § 21 VwGO sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Nach § 22 VwGO können zu ehrenamtlichen Richtern nicht berufen werden:
1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
2. Richter
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen
6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben
Nach der bisherigen Praxis werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ungefähr zwei- bis dreimal jährlich zu ganztägigen Kammersitzungen geladen. Die Sitzungen beginnen in der Regel morgens um 9 Uhr und gehen einschließlich der anschließend erforderlichen Beratung in der Regel bis zum Abend. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen daher auch damit rechnen, dass Sitzungen, insbesondere auswärtige Termine mit Augenscheinen, zeitlich über die üblichen Dienststunden hinausgehen können, wobei dann auch noch die Anreise- und die Rückreisezeit hinzukommt. Es wäre - nicht zuletzt für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter selbst - von Vorteil, wenn sie an den auswärtigen Terminen im gesamten Gerichtsbezirk, der den gesamten Regierungsbezirk Tübingen und damit auch Gebiete mit schlechter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel umfasst, ohne besondere Reiseschwierigkeiten teilnehmen könnten, d.h. es wäre vorteilhaft, wenn die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dafür über ein Kfz verfügen und auch bereit wären, dieses dafür gegen Ersatz angemessener Kosten einzusetzen. Da bei auswärtigen Terminen häufig Augenscheine eingenommen werden müssen, sollten die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach Möglichkeit auch körperlich in der Lage sein, zu Fuß im Außenbereich Grundstücke zu besichtigen. Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Verdienstausfall, Fahrtkosten und für den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand nach dem Gesetzüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Falls Sie Interesse an der Übernahme eines ehrenamtlichen Richteramts beim Verwaltungsgericht Sigmaringen haben sollten, wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich bis 14.11.2024 mit dem Rathaus unter der Nummer 07584/9206-15 (D. Heske) in Verbindung setzen, bzw. eine E-Mail an heske(@)altshausen.de schicken würden. Besten Dank!
Bürgermeisteramt